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Allgemeine Geschäftbedingungen

1. Organisatorische Regelungen
1.1 Geltungsbereich
Diese AGB regeln die vertragliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und dem Besteller im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags. Alle Leistungen des Unternehmers erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung und diesen AGB's.
Die Vereinbarungen individueller Werkverträge, Angebote und Leistungsbeschreibungen zwischen dem Unternehmer und dem Besteller stehen hierarchisch vor diesen AGB. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Grundlagen, Geltungsbereich
Grundsätzlich gilt fĂ¼r den Werkvertrag:
- Schweizerisches Obligationenrecht «Werkvertrag»

2. Projektierung
2.1 Entwurfsplanung, Projektierungsplanung
Die Kosten fĂ¼r Entwurfs- und Planungsarbeiten sind nicht Bestanteil der Einheitspreise (vgl. Art. 5) und werden separat ausgewiesen.

2.2 Urheberrechte
Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die AusfĂ¼hrungsbeschriebe des schriftlichen Angebotes des Unternehmers bleiben dessen Eigentum sofern nicht anderweitig vereinbart. Wird dem offerierenden Unternehmer der Auftrag nicht erteilt, sind alle Unterlagen zurĂ¼ckzugeben.

2.3 Projektstudien / Designstudien
Vom Unternehmer auszuarbeitende Projekt- und Designstudien sind dem Unternehmer gesondert zu honorieren, sofern nicht anderweitig vereinbart.

2.4. Fachplanung (Detailplanung)
Wird die Fachplanung und Ausschreibung durch einen Planer (Architekt, Innenarchitekt, Innenausbauplaner oder sonstige) erstellt, besteht keine Pflicht der ĂœberprĂ¼fung durch den Unternehmer. Der Unternehmer Ă¼bernimmt keine Haftung fĂ¼r fehlerhafte Fachplanung.

3. Angebot
3.1 GĂ¼ltigkeit Angebot
Die GĂ¼ltigkeit fĂ¼r Offerten des Unternehmers beträgt 30 Tage, sofern keine andere Frist ausdrĂ¼cklich festgelegt ist.

3.2 Teuerung
Ein Teuerungsausgleich nach dem Produzentenpreisindex, BfS / Gleitpreisformel nach KBOB wird grundsätzlich vereinbart.

4. Werkvertrag, Bestellung
4.1 Bestellungsänderung
Erfordert eine Bestellungsänderung, die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist. Es sind die Einheitspreise neu festzulegen und zu vereinbaren.

4.2 Regiearbeiten
Regiearbeiten sind Arbeiten die nicht im Angebotspreis (Einheitspreise) enthalten sind. FĂ¼r die Regiearbeiten gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/Stunde, sofern nicht anderweitig vereinbart.
Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet. Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.
Regiearbeiten dĂ¼rfen ohne ausdrĂ¼cklichen Gegenbericht des Bauherrn ausgefĂ¼hrt werden, sind zu rapportieren und vom Auftraggeber wöchentlich zu unterschreiben.

4.3 RĂ¼ckbehalt
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurĂ¼ckzuhalten, bis die Zahlung sichergestellt wird.

4.4 RĂ¼cktritt
Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren (z.B. Zahlungen, Forderungen, Planungsunterlagen, etc.) nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurĂ¼cktreten.

5. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditionen
5.1 Einheitspreis
Die Einheitspreise basieren auf den offerierten StĂ¼ckzahlen pro Position. Werden die Gesamtmengen um mehr als 20% verändert, sind die Einheitspreise neu zu vereinbaren.
Die werkvertraglichen Leistungen sind auf den Positionen exklusive MwSt. ausgewiesen.

5.2 Kostendach
Das Kostendach definiert den Betrag der ohne Freigabe des Werkvertragspartners/Besteller nicht Ă¼berschritten werden darf. Mit dem Kostendach werden die zu erbringenden Leistungen vereinbart. Der Stand der Kosten ist dem Kunden regelmässig mitzuteilen. Abgerechnet wird nach Aufwand mit den vereinbarten Ansätzen fĂ¼r Arbeit und Material.

5.3 Zahlungskonditionen
Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:
- 30 % bei Vertragsabschluss
- 30 % bei Montagebereitschaft
- 30 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage
- 10 % nach Abnahme des Werkes (Schlussrechnungsstellung, Restbetrag)

5.4 AbzĂ¼ge
Nach Ablauf der Zahlungsfristen (20 Tage) entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte SkontoabzĂ¼ge werden nachbelastet.

5.5 Zahlungspflicht
Die Berufung auf unwesentliche Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

5.6 Verzugszins
FĂ¼r nicht vertragsgemäss geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9 % auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.

6. AusfĂ¼hrung, Produktion, Montage
Leistungsumfang (VergĂ¼tungsregeln), Anlehnung Norm SIA 118/241 Schreinerarbeiten, SIA 118/343 TĂ¼ren/Tore
6.1 Inbegriffene Leistungen
- Massaufnahmen auf dem Bau (soweit möglich)
- Einmaliger Einbau und Einregulierung.
- Grundierungen nach SIA 241 Schreinerarbeiten, SIA 343/1 TĂ¼ren
 
6.2 Nicht inbegriffene Leistungen
- Abklärungen und Gesuche fĂ¼r bewilligungspflichtige AusfĂ¼hrungen
- Zusätzlich gewĂ¼nschte grafische Visualisierung, Modelle, Farbmuster
- Schutz gegen Beschädigung nach Einbau
- auf Wunsch des Bestellers geleistete Ăœberzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten (wenn die vereinbarten Termine auch ohne diese eingehalten wĂ¼rden)
- zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offert Stellung nicht bekannt waren oder erkannt werden konnten
- Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen, Vorgewerken oder Ă¼berschrittener Rohbaumasstoleranzen.
- Service- und Wartungsleistungen
- Zusätzliche Arbeitsgänge fĂ¼r Folgegewerke (wie z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen wie Malerarbeiten) sind kostenpflichtig.

6.3 AusfĂ¼hrungstermine
Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten AusfĂ¼hrungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Ist der Besteller in Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.

6.4 Organisation der Baustelle
Der Auftraggeber stellt die Organisation auf der Bau- und Montagegestelle sicher. Ausserdem sind zweckmässige sanitäre Einrichtungen sicherzustellen.

6.5 Einbau und Baumontage
Mit dem Einbau von Produkten aus Holz und Holzwerkstoffen darf erst begonnen werden, wenn die klimatischen Verhältnisse am Einbauort sichergestellt sind. Die relative Luftfeuchtigkeit von 30% bis 70% darf nicht unter- bez. Ă¼berschritten werden (SIA180).

6.6 Bauseitigen Verzögerungen
Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers. Entstehende Lagerkosten sind durch den Besteller zu tragen. Die entsprechende Meldung unterliegt der Schriftlichkeit.

6.7 Höhere Macht
Im Falle eines gesundheitlichen oder politischen Notstandes oder Verzögerung der Lieferkette, fĂ¼r die der Unternehmer nicht verantwortlich gemacht werden kann, und zur Verzögerung der Fertigstellung fĂ¼hren kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden. Eine Entschädigungspflicht entfällt.

6.8 Unvorhergesehene EinflĂ¼sse
Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat.

6.9 Naturprodukte
Naturprodukte verfĂ¼gen Ă¼ber unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale, diese naturbedingten Differenzen (Struktur / Farbe) sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen werden. Besonders zu erwähnen sind folgende Materialien.
- Massivholz
- Furnier, furnierte WerkstĂ¼cke
- Naturstein

6.10 Materialwahl, Bemusterung
Präzisierungen und Eingrenzungen sind individuell zwischen den Werkvertragspartnern zu definieren. Vereinbarte Muster sind gegenzuzeichnen und einzulagern.

6.11 Gesamterscheinung der Fronten
Es ist zu vereinbaren, welche Fronten ein gemeinsames Erscheinungsbild erfĂ¼llen mĂ¼ssen.

6.12 GerĂ¼ste/Aufzug
Baukräne, AufzĂ¼ge. Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen GerĂ¼ste, Baukräne, AufzĂ¼ge zu stellen.

6.13 Zugang
Der ungehinderte Zugang zum Gebäude und den Räumen ist durch die Bauleitung sicherzustellen. Ebenfalls ist fĂ¼r Ablade- und Parkiermöglichkeiten zu sorgen.

7. Bauabnahme und Mängel
7.1 Sicht-/ Zwischenabnahme
Nach Beendigung der Montage dokumentiert der Unternehmer dem Auftraggeber/Besteller die ausgefĂ¼hrten Arbeiten mittels Videos oder Bilder.

7.2 PrĂ¼fpflicht
Abnahme aller vom Unternehmer ausgefĂ¼hrten Arbeiten sind innert 5 Tagen nach Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers abzunehmen.
Nimmt der Besteller das Werk nicht in der vorgegebenen oder vereinbarten Zeit ab, gilt dies als abgenommen.

7.3 Mängel
Mängel sind dem Unternehmen innert 5 Tagen als MängelrĂ¼ge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.

7.4 GefahrenĂ¼bergang
Mit der Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko fĂ¼r die Beschädigung und fĂ¼r den Untergang (Verlust) des Werkes.

7.5 Mängelbehebung
Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:
- Instandstellung (Reparatur)
- Preisnachlass (Minderung)
- RĂ¼cktritt, RĂ¼ckbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich)

8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsdauer beginnt automatisch ab Bauabnahme oder Inbetriebnahme. (Datum der Abnahme)
- 5 Jahr Garantie fĂ¼r festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2).
- 2 Jahr Garantie fĂ¼r bewegliche Sachen (OR 371 Abs.1) fĂ¼r alle Mängel
Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen fĂ¼r:
- Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion
- Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat
- Mängel in der fĂ¼r den Unternehmer vertraglich bindenden Materialspezifikation durch den Besteller
- Mängel infolge unsachgemässer Behandlung und Nutzung durch den Besteller
- Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze usw.

9. Nutzung und Wartung
9.1 Bedienungsanleitungen
Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produktanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft/Besteller nach der Bauabnahme, spätestens mit der Schlussrechnung Ă¼bergeben.

9.2 Inbetriebnahme
FĂ¼r die korrekte Inbetriebnahme des Werkes ist der Besteller gegenĂ¼ber Mietern oder Käufern zuständig.

9.3 Nutzung
Die Bauherrschaft ist verantwortlich fĂ¼r die korrekte Nutzung, insbesondere fĂ¼r korrekte Nutzung, insbesondere fĂ¼r die korrekte Einhaltung der vorgennannten Bedienungsanleitungen sowie das Raumklima nach SIA 180 Wärmeschutz, Feuchteschutz und Raumklima in Gebäuden.

9.4 Wartung und Service
Die Bauherrschaft/Besteller ist fĂ¼r die Wartung im Rahmen der Vorgaben der Hersteller verantwortlich.

10. Qualitätsrichtlinien Fenster und AussentĂ¼ren der IG Fenster Schweiz (IGFS)
10.1 Qualitätssicherung und Stand der Technik
Soweit keine zwingenden Normen vorgehen, gilt betreffend den Stand der Technik, die Beurteilung der Qualität der Produkte sowie die Norm zur Entwicklung, Produktion, Montage, Nutzung, Wartung oder auch Reparatur usw. die «Qualitätsrichtlinie der Interessengemeinschaft Fenster Schweiz (IGFS). Die Qualitätsrichtlinien ist jederzeit auf der Webseite der IGFS einsehbar. Es gilt die jeweils gĂ¼ltige Fassung der Qualitätsrichtlinie zum Vertragsschluss.

11. Gerichtstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Besteller ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Winer Kaufrechts.
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers.

Aus Leidenschaft. Seit Generationen.
Ă–ffungszeiten:
Mo - Do: 07:15 - 12:00 | 13:15 - 17:00
Fr: 07:15 - 12:00 | 13:15 - 16:00
Sa: nach Vereinbarung
Gewerbeverein Rheintal-Studenland GVRS
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